- Postreform
- Postreform,seit 1989 schrittweise erfolgende Neuordnung des deutschen Post- und Fernmeldewesens. Die mit dem Poststrukturgesetz vom 8. 6. 1989 zum 1. 7. 1989 in Kraft getretene Postreform I umfasste im organisatorischen Bereich die Trennung der politisch-hoheitlichen Aufgaben von den betrieblich-unternehmerischen Funktionen und im ordnungspolitischen Bereich die Öffnung des Telekommunikationssektors für den Wettbewerb unter Aufhebung des Fernmeldemonopols bis auf ein eingeschränktes Netzmonopol und das Sprachtelefonmonopol. Die früher von der Deutschen Bundespost (DBP) wahrgenommenen unternehmerische Aufgaben wurden auf die drei als Gesellschaften neu gegründeten öffentlichen Unternehmen DBP Postdienst, DBP Postbank und DBP Telekom übertragen; die Hoheitsaufgaben, wie Regulierung und Wahrnehmung der Eigentümerrechte und -pflichten, verblieben weiterhin beim Bundesministerium für Post und Telekommunikation (BMPT). Das Leitmotiv der Postreform I, Wettbewerb als die Regel und staatliches Monopol als die zu begründende Ausnahme, steht im Einklang mit der von der EU verfochtenen Liberalisierung des Telekommunikationssektors. In der Folge erwies sich die Weiterführung der drei Postunternehmen in der Rechtsform der bundeseigenen Verwaltung sowie die Bindung an verwaltungsrechtliche und dienstrechtliche Grundsätze als Hemmnis für marktorientiertes unternehmerisches Handeln. Mit der deutschen Einheit musste die DBP Telekom zusätzlich beträchtliche Mittel in die ostdeutsche Infrastruktur investieren, wodurch ihre Eigenkapitalquote auf etwa 20 % absank. Die für ein wettbewerbsfähiges Unternehmen nötige Aufstockung auf etwa 40 % konnte vom Eigentümer Bund jedoch nicht geleistet werden.Mit der im Postneuordnungsgesetz vom 14. 9. 1994 geregelten und zum 1. 1. 1995 in Kraft getretenen Postreform II erhielten die drei Postunternehmen deshalb die Rechtsform einer AG. So können sie sich durch die Privatisierung über den Aktienverkauf an der Börse Eigenkapital beschaffen. Seit der Einführung des Art. 87 f. GG ist das Anbieten postalischer und telekommunikativer Dienstleistungen keine öffentliche Aufgabe mehr, sondern eine ausschließlich privatwirtschaftliche Tätigkeit, die von der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG, der Deutschen Telekom AG und durch andere private Anbieter wahrgenommen wird. Mit staatlichen Regulierungsmaßnahmen, die als hoheitliche Aufgabe des Bundes der 1998 neu eingerichteten Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) unterliegen, soll ein flächendeckendes Dienstleistungsangebot sichergestellt werden. Das 1990 geschaffene Bundesamt für Post und Telekommunikation (BAPT) wurde in die Regulierungsbehörde integriert.Aufgrund der Ausgestaltung von Brief-, Netz- und Sprachmonopol als Zeitgesetz war zum 1. 1. 1998 eine Neuregelung erforderlich. Durch gesetzliche Anschlussregelungen zur Liberalisierung des Post- und Telekommunikationsmarktes wurde die Reformierung der Post- und Telekommunikationsmärkte konsequent fortgesetzt und der grundgesetzlichen Festlegung entsprochen, dass künftig jedes private Unternehmen Zugang zu diesen Märkten haben muss. Mit dem Telekommunikationsgesetz, am 1. 8. 1996 in Kraft getreten, wurde für den Telekomsektor eine entsprechende Neuregelung vorgelegt. Danach wurde der Telekommunikationsmarkt ab 1. 1. 1998 als Wettbewerbsmarkt ausgestaltet. Gegen den Erwerb einer Lizenz können nun private Unternehmen in Konkurrenz zur Deutschen Telekom AG Telefondienste für die Öffentlichkeit anbieten. Damit wurde zugleich europarechtlichen Forderungen nach einer vollständigen Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes zum 1. 1. 1998 entsprochen.Auch der Postmarkt wurde durch das neue Postgesetz am 1. 1. 1998 in einem weiteren Schritt dem Wettbewerb geöffnet. Eine Lizenz benötigt nach dem neuen Postgesetz, wer Briefsendungen bis zu 1 000 g gewerbsmäßig für andere befördert. Für Briefsendungen und adressierte Kataloge bis 200 g besitzt die Deutsche Post AG für einen Zeitraum von fünf Jahren grundsätzlich eine gesetzliche Exklusivlizenz; ausgenommen hiervon sind u. a. inhaltsgleiche Briefsendungen mit einem Gewicht von mehr als 50 g, von denen der Absender mindestens 50 Stück einliefert.
Universal-Lexikon. 2012.